Überschuldung

Ist der Tatbestand der Überschuldung festgestellt, so wird oft versäumt, den gesetzlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen, was strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Einhergehend mit der Verschlechterung des Geschäftsergebnisses besteht die Gefahr der Überschuldung des Unternehmens.

Ist der Tatbestand der Überschuldung festgestellt, so wird sehr oft versäumt, den gesetzlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen, was strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

  1. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Aktivvermögen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr deckt.
  2. Überschuldung als Doppeltatbestand: Überschuldung liegt hiernach vor, wenn das Vermögen bei einer normalen Liquidation die Schulden nicht decken würde und wenn zugleich aufgrung einer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erstellten Rentbilitätsberechnung die Lebenfähigkeit nicht gewährleistet ist; dieses erfolgt nach folgendem Prüfungsschema:
  • Rechnerische Überschuldung nach Going-concern-Werten, zum Beispiel unter Aufdeckung stiller Reserven u.a. Wird eine Überschuldung ermittelt, so erübrigt sich jede weitere Prognose über zukünftige Entwicklungen. Es ist zwingend Insolvenzantrag zu stellen.
  • Bei positiver Prognose liegt keine Überschuldung vor.

admin 6. August 2010 Ein Kommentar Trackback URI Comments RSS

Ein Kommentar zu “Überschuldung”

  1. URLam 30. Januar 2012 um 15:08 Link zum Kommentar

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